Artikel 26 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte beschreibt das Recht jedes Menschen auf Bildung und auf Schulbesuch.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte beschreibt dabei zum einen das Recht eines jeden Menschen auf Bildung und Schulbesuch, einschließlich der Pflicht des Staates, den Schulbesuch zumindest in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich und den Zugang zu allen Schulen einschließlich der berufsbildenden diskriminierungsfrei zu ermöglichen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verlangt aber gleichzeitig auch von den Staaten, zumindest den Besuch der Elementarschule verpflichtend zu zu gestalten. Sie enthält damit hinsichtlich des Schulbesuchs mehrere Anforderungen an jeden Staat:
- Die grundlegende Schulbildung muss unentgeltlich sein, der Besuch zumindest einer Elementarschule muss darüber hinaus verpflichtend vorgeschrieben sein. Dies schließt auch ein, dass z.B. tagesfüllende Kinderarbeit im schulpflichtigen Alter verboten wird und die Erfüllung der Schulpflicht effektiv überwacht wird. Die Forderung des unentgeltlichen Schulbesuchs schließt nicht aus, dass auch Schulen bestehen, die Schulgeld erheben. Es müssen aber genug Plätze vorgehalten werden, dass jedermann unentgeltlich die Schule besuchen kann. Die Unentgeltlichkeit darf auch nicht auf Umwegen, etwa über die Forderung teurer Lehrmittel, eingeführt werden.
- Die anschließende fachliche oder berufliche Schulbildung muss allgemein zugänglich sein. Es muss also jedermann offenstehen, entsprechend seinen Leistungen einen weiterführenden Schulabschluss zu erwerben.
- Eine Hochschulstudium muss diskriminierungsfrei zugänglich sein, eine Auswahl ist allein aufgrund von Fähigkeit und Leistung zulässig. Dies schließt aus, dass Studiengebühren in einer Höhe erhoben werden, die den Zugang für Kinder armer Eltern unmöglich macht. Und es verpflichtet auch den Staat, Studienplätze in gehöriger Anzahl zur Verfügung zu stellen und eine aufgrund begrenzter Kapazitäten notwendige Auswahl unter den Studienbewerbern ausschließlich anhand der Kriterien „Fähigkeiten und Leistung“ durchzuführen. Die Studienplatzvergabe im Losverfahren ist damit ebenso ausgeschlossen wie die Vorhaltung von Studienplatzkontigenten für bestimmte nicht nach Leistungs- oder Fähigkeitsmerkmalen gebildeten Studentengruppen.
Darüber hinaus verpflichtet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in Artikel 26 Absatz 2 die Staaten auf humanistische Studienzielen: Die Ausbildung soll der Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit dienen und zu gegenseitigem Verständnis und Toleranz erziehen. Dies schließt jedwede politische Indoktrination an Schulen aus.
Und schließlich beschreibt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte die Bildung als ein Elternrecht: Es ist das Recht und die Aufgabe der Eltern zu bestimmen, welche Bildung ihren Kindern zuteil wird. Dieses Recht wird allerdings nicht unbegrenzt gewährt, es gilt nur „in erster Linie“, also nur als Vorrecht gegenüber dem Staat, dem dieses Recht ebenso zusteht, etwa wenn die Eltern es nicht oder nicht hinreichend ausüben. Und die Eltern müssen es natürlich im Sinne ihrer Kinder ausüben, damit diese eine ihren Fähigkeiten entsprechende ausreichende Ausbildung erhalten, worüber wieder der Staat wachen darf.
In der weiteren Entwicklung wurde dieses Menschenrecht auf Bildung Entwicklung im UN-Sozialpakt wieder aufgegriffen und detaillierter – und für die Vertragsstaaten verbindlich – beschrieben. Darüber hinaus wird das Recht auf Bildung und das Recht auf Schule heute auch in Artikel 28 der UN-Kinderrechtekonvention für alle Kinder und Jugendliche gewährleistet.
Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.