Schranken und Pflichten

Human Rights Council

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte spricht von den grundlegenden Rechten der Menschen. Aber sie nimmt den Menschen selbst auch in die Pflicht:

So anerkennt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, dass die Ausübung der Menschenrechte Schranken unterliegt: Sie stoßen dort an ihre Grenzen, wo die Rechte anderer Menschen bestehen, niemand darf die Idee der Menschenrechte zum Nachteil Dritte missbrauchen. Und sie unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, die allerdings nur aus bestimmten Gründen angeordnet werden können:

  • die Anerkennung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Dritter;
  • den gerechten, nicht diskriminierenden Anforderungen der Moral, was eine gewisse kulturspezifische Beschränkung der Menschenrechte ermöglicht;
  • den gerechten, nicht diskriminierenden Anforderungen der öffentlichen Ordnung, verstanden als die grundlegende Ordnung des Rechtsstaats;
  • den gerechten, nicht diskriminierenden Anforderungen der allgemeinen Wohlfahrt, verstanden als die Pflicht, zur sozialen Entwicklung der Gesellschaft beizutragen. Nicht rechtfertigen kann sich hieraus allerdings die immer wieder auftauchende Bestrebung der Staaten, seinen Bürgern vorzuschreiben, was alles er zu seinem Besten anzustreben hat.

Artikel 29

(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

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