Staatsangehörigkeit

Reisepass

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte bestätigt in Artikel 15 das Recht eines jeden Menschen auf eine Staatsangehörigkeit und schützt ihn gegen eine willkürliche Zwangsausbürgerung. Gleichzeitig bestätigt Artikel 15 das Recht, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Mit dieser Regelung erkennt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte die Bedeutung der Staatsangehörigkeit im heutigen Staatenwesen an und ermöglicht gleichzeitig jedermann die Ausübung der politischen Rechte, die ein Staat seinen Staatsbürgern vorbehält.

Artikel 15 gewährt ein Recht auf Staatsangehörigkeit einschließlich des Rechts auf Wechsel der Staatsangehörigkeit. Aber er enthält keine Verpflichtung der Staaten, seine Staatsangehörigkeit an Bewerber zu verleihen. Auch Staatenlose haben hiernach keinen Anspruch gegen einen bestimmten Staat, ihnen die Staatsangehörigkeit zu verleihen. Artikel 15 schützt mithin keine Staatenlosen. Dies erfolgte erst 1954 im Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, in dem die Vertragsstaaten bestimmte Rechte für die bei ihnen lebenden staatenlosen Personen garantieren.

Die Regelung des Artikel 15 wurde in der Folge wieder in der UN-Kinderrechtskonvention aufgegriffen, die in ihrem Artikel 7 das Recht auf eine eigene Staatsangehörigkeit für jedes Kind verbindlich vorschreibt.

Artikel 15

(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

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