Recht auf Arbeit

Stahlwerk

In Artikel 23 und 24 beschreibt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte nicht nur das Menschenrecht auf Arbeit, sondern auch grundlegende Rechte in der Arbeitswelt. Dies sind:

  • das Recht auf Arbeit: hiermit ist freilich kein einklagbares Recht umschrieben, sondern ein Programmsatz: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verpflichtet die Staaten, dass sie ihre Politik auf die Erreichung einer Vollbeschäftigung ausrichten, um so bestehende Arbeitslosigkeit zu verringern und neue möglichst zu verhindern;
  • das Recht auf freie Berufswahl: niemand darf gezwungen werden, eine bestimmte Arbeit anzunehmen oder einen bestimmten Beruf auszuüben, den er ablehnt. Dies schließt das Verbot jeglicher Zwangsarbeit ein;
  • das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und damit auch die Verpflichtung der Staaten, für die angemessene Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen – von der Entlohnung über die Arbeitszeiten bis zum Arbeitsschutz – Sorge zu tragen;
  • der Schutz gegen Arbeitslosigkeitt, verstanden als Gegenpart zum Recht auf Arbeit;
  • das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, verstanden sowohl als einklagbares Recht wie auch als Auftrag an die Staaten, Lohndiskriminierung – etwa aufgrund des Geschlechts oder der Rasse – zu verbieten;
  • das Recht auf eine angemessene, existenzsichernde Entlohnung, was auch einschließen kann, dass der Staat eine Mindestlohn vorschreibt;
  • soweit erforderlich das Recht auf ergänzende soziale Schutzmaßnahmen für den Fall, das der Arbeitslohn keine angemessene Existenzsicherung bieten sollte;
  • die Koalitionsfreiheit: das Recht, Berufsvereinigungen wie etwa Gewerkschaften zu gründen und ihnen beitreten, um hierdurch einen kollektiven Schutz seiner Interessen etwa gegenüber dem Arbeitgeber zu erreichen;
  • das Recht auf Urlaub, Erholung und Freizeit, verstanden sowohl als Recht auf angemessen begrenzte Arbeitszeiten wie auch auf regelmäßig wiederkehrende Urlaubszeiten.

Viele dieser sozialen Menschenrechte wurden in der Folge im UN-Sozialpakt wieder aufgenommen und für die Staaten verbindlich geregelt.

Artikel 23

(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

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