Meinungsfreiheit

Speaker's Corner

Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte schützt das Recht jedes Menschen auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Rechts, seine Meinung zu verbreiten und die Meinungen anderer zu hören. Damit verbietet Artikel 19 eine staatliche Zensur.

Darüber hinaus schützt Artikel 19 als Bestandteil der Meinungsbildungsfreiheit die Informationsfreiheit, das Recht zur Informationsaufnahme. Artikel 19 gewährleistet den Informationszugang weltweit, verbietet also die Abschottung eines Staates etwa im Bereich der Informationssuche über das Internet. Artikel 19 gebietet dagegen den Staaten nicht, freien Zugang zu allen dem Staat vorliegenden Informationen zu gewähren.

Die Freiheit der Meinungsäußerung ist allerdings nur im Rahmen der anderen Menschenrechte geschützt. Sie findet daher ihre Grenze, wenn sie die Ehre anderer Menschen verletzt, oder zur Verletzung ihrer körperlichen Integrietät oder ihrer Freiheit aufruft. Rassismuns und Gewaltverherrlichung ist damit von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt.

Ausführlicher umschrieben und verbindlich geschützt wird das Recht auf freie Meinungsäußerung in Artikel 19 des UN-Zivilpaktes.

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

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