In Artikel 7 verbürgt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte die Gleichheit jedes Menschen vor dem Gesetz.
Während die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in Artikel 2 die Gleichheit bei der Durchsetzung der Menschenrechte beschreibt, setzt Artikel 7 einen anderen Blickwinkel und verpflichtet die Staaten, ihr Recht – ihre Gesetze – gegenüber jedermann gleich anzuwenden und gewährt jedem Menschen Schutz vor Ungleichbehandlung.
Auch der UN-Zivilpakt postuliert – in für die Staaten verbindlicher Form – in seinem Artikel 26 einen allgemeinen Gleichheitssatz.
Spezielle Ausprägungen dieses Gleichheitssatzes (und des damit verbundenen Diskriminierungsverbots) enthalten insbesondere auch die UN-Frauenrechtskonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
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