Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verbürgt in ihrem Artikel 18 die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Mit der Gewissens- und Gedankenfreiheit wird jedermann garantiert, dass er seine Gedanken und sein Gewissen bilden darf, ohne hierbei staatlichem Zwang ausgesetzt zu sein. Artikel 18 verbietet nicht die Prägung des Gewissens durch Erziehung und Sozialisation. Aber er verbietet Zwang und unbewusst wirkende Einflussnahmen und Manipulationen.
Artikel 18 verbürgt die Religionsfreiheit sowohl im privaten wie im öffentlichen Raum. Die Religionsfreiheit umfasst sowohl die Bildung der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen wie auch ihren Wechsel und ihre private oder öffentliche Kundgabe einschließlich der Weitergabe, der Lehre und des Ritus.
Dieses so in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte umschriebene Menschenrecht wird später wieder in Artikel 18 des UN-Zivilpaktes aufgenommen, näher ausgeformt und verbindlich definiert. Und auch die UN-Kinderrechtskonvention greift dieses Thema nochmals auf und schützt die religiöse Kindererziehung.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.