Freizügigkeit und Auswanderung

Reisepass

Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantiert das Recht jedes Menschen auf Mobilität – sowohl innerhalb des Staatsgebiets (Freizügigkeit) wie auch über die Staatsgrenze hinaus (Auswanderung), einschließlich des Rechts eines Ausgewanderten, in sein Heimatland zurückzukehren.

Freizügigkeit

Artikel 13 garantiert das Recht jedes Menschen auf Freizügigkeit einschließlich der freien Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. Damit postuliert Artikel 13 zunächst ein schrankenloses Recht auf Mobilität innerhalb der Staatsgrenzen und verbietet damit Aufenthaltsbeschränkungen und Reisebeschränkungen ebenso wie die zwangsweise Zuweisung eines Wohnsitzes.

Diese Unbeschränktheit wurde in der nachfolgenden Entwicklung jedoch wieder zurückgenommen. So enthalten die heutigen Menschenrechtsabkommen – angefangen von Art. 12 Abs.1 des UN-Zivilpaktes – die Garantie der Freizügigkeit nicht mehr unbeschränkt, sondern stellen sie etwa für Ausländer unter den Vorbehalt der allgemeinen Ausländergesetze.

Auswanderung und Rückkehrrecht

Artikel 13 garantiert das Recht eines jeden Menschen, auszuwandern und wieder in sein Heimatland zurückzukehren.
Diese Auswanderungsfreiheit wird in Artikel 12 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes wieder aufgegriffen und – mit einem Einschränkungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 3 des UN-Zivilpaktes – für die Vertragsstaaten verbindlich geregelt.

Artikel 13

(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

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