In Artikel 17 postuliert die das Recht auf Eigentum. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte garantiert das Institut des Eigentums und den Schutz vor einem willkürlichen Verlust des Eigentums.
Weitergehende Garantien zum Eigentum enthält weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte noch der UN-Zivilpakt oder der UN-Sozialpakt. Damit beschreibt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ der seinerzeit handelnden Staaten und der hinter ihnen stehenden Weltanschauungen. Insbesondere beim Eigentum prallten die ideologischen Gegensätze so stark aufeinander, dass weitergehende Regelungen und Garantien unmöglich erschienen.
Artikel 17 begnügt sich daher mit der Institutsgarantie und dem Schutz vor „willkürlichem“ Entzug des Eigentums. Artikel 17 verbietet damit weder eine Enteignung noch eine Vergesellschaftung, sondern verlangt hierfür nur eine willkürfreie, gesetzliche Grundlage.
Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.