Art. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbietet jegliche Form der Diskriminierung. Jeder Menschen hat Anspruch auf die in der Menschenrechtscharta verbürgten Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere ohne Ansehung von
- Rasse und ethnischer Herkunft,
- Geschlecht,
- Sprache,
- Religion,
- politischer und weltanschaulicher Überzeugung,
- nationaler oder sozialer Herkunft,
- Eigentum oder
- Geburt.
Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Geburt enthält auch das Verbot einer Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund Adels oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste.
Das Diskriminierungsverbot des Artikels 2 verpflichtet darüber hinaus auch zum Minderheitenschutz. Es verpflichtet die Staaten, den in ihm lebenden Minderheiten Schutz zu gewähren gegen jegliche Form der Diskriminierung.
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<h3>Artikel 2</h3>
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
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