In Artikel 14 beschreibt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte das politische Asylrecht. Sie gewährt dieses Recht allerdings nur sehr eingeschränkt, nämlich als Recht des Menschen, es in anderen Ländern zu suchen. Dagegen verpflichtet Art. 14 keinen Staat, politisch Verfolgten auch tatsächlich Asyl zu gewähren. Damit spricht Artikel 14 das Asylrecht nur in der Form an, in der die Staaten bereit sind es zu gewähren.
Waren die Staaten im Dezember 1948 bei der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte insoweit noch nicht zu einer Beschränkung ihrer Souveränität bereit, änderte sich diese Einstellung in der Folgezeit etwas: So akzeptierten die Staaten nur drei Jahre später bei Verabschiedung der Genfer Flüchtlingskonvention das Verbot, Flüchtlinge in den Verfolgungsstaat zurück zu schicken.
Aber auch sachlich kennt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Schranken des Asylrechts: Das Asylrecht besteht nur für politische Flüchtlinge, die nicht gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen haben, es gilt also etwa nicht für Kriegsverbrecher.
Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.