Sklaverei

Sklaventransport

Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthält ein Verbot der Leibeigenschaft, der Sklaverei und des Sklavenhandels.

Dies umfasst nach allgemeinen Verständnis auch die Ausbeutung von Landarbeitern, die durch Grossgrundbesitzer wie Leibeigene behandelt werden, und insbesondere auch den Frauenhandel insbesondere im Bereich der Zwangsprostitution.

Nahezu wortgleich mit Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte findet sich auch in Artikel 8 des UN-Zivilpaktes ein Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

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